Hausordnung
(2) Das Platzrecht wird durch die von dem Veranstalter beauftragten Sicherheitskräfte ausge- übt. Ihren Anforderungen und Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Ebenso selbstverständlich den Weisungen der Polizei und Ordnungsbehörden.
(3) Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
- ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhält,
- deutlich erkennbar unter Alkoholeinwirkung steht,
- gefährliche oder gem. § 6 dieser Ordnung verbotene Gegenstände mit sich führt,
- diskriminierende, rassistische, antisemitische, rechtsextreme oder fremdenfeindliche Äußerungen tätigt;
- durch Tragen/Mitführen neofaschistischer Embleme oder Propagandamittel von für verfassungswidrig erklärten Parteien, verbotenen Vereinen und Vereinigungen oder sonst seine ausländerfeindliche Gesinnung zum Ausdruck bringen will,
- durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder stört.
(2) Den Anordnungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie der Ordnungsbehörden ist Folge zu leisten.
(3) Alle Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie gekennzeichnete Sicherheitslaufzonen sind freizuhalten.
(4) Es ist insbesondere untersagt:
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern;
- mit Gegenständen aller Art zu werfen;
- ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnischen Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. abzubrennen oder abzuschießen;
- sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle gewerblich zu betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o.ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen;
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Festplatz in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
- Waffen jeglicher Art (auch waffenähnliche Gegenstände oder Spielzeugwaffen)
- Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können
- Gassprühflaschen, ätzende und färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
- Glasbehälter, Flaschen, Hartverpackungen
- pyrotechnische Erzeugnisse, feuergefährliche Gegenstände
- Drogen
- mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megafon, Tröte) Laserpointer
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Fahnenstangen
- Taschen und Rucksäcke größer DIN A4
- Getränke & Essen
(2) Im Einzelfall kann die Polizei oder der Ordnungsdienst aus Sicherheitsgründen auch das Einbringen anderer, als der in § 6 Abs.1 aufgeführte Gegenstände auf den Festplatz untersagen (z.B. übergroße Transparente).
(3) Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt und können zum Ende der Veranstaltung oder bei Verlassen des Geländes am Eingang wieder abgeholt werden.
(4) Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht erlaubt.
(5) Der Besitz, Verkauf und Konsum von Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände nicht erlaubt
(2) Der Gast haftet für jeden Schaden, den er durch nicht sachgerechte Benutzung des Festplatzes und ihrer Einrichtungen oder durch sein Verhalten einem anderen Gast oder Dritten zufügt.
- Getränke Bons können an der Bon-Kasse Bar oder mit Karte erworben werden
- Essen nur gegen Barzahlung